Amtliche Bekanntmachung:

Nach der Abwassersatzung der Stadt Bad Rappenau werden Abwassergebühren für Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, zurückerstattet.

Wird der Nachweis bei landwirtschaftlichen Betrieben nicht durch einen geeichten Zähler erbracht, was aber die Ausnahme sein sollte, erfolgt die Absetzung nach Pauschalverbrauchsmengen. Durchgeführte Pflanzenschutzmaßnahmen müssen durch ein Spritzbuch nachgewiesen werden. Von der Absetzung bleibt eine Abwassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen.

Die Frist für die Antragstellung endet am 31.03.2025. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die entsprechenden Erstattungsanträge können im Rathaus, Zimmer 128 und in den Bürgerbüros der Stadtteile abgeholt, oder hier abgerufen werden.

Hinweis Nebenzähler:

Die Erstattung für nicht eingeleitetes Abwasser, das über einen Zähler des Zweckverbands Wasserversorgungsgruppe Mühlbach gemessen wird, erfolgt direkt durch den Zweckverband. Eine Antragstellung für die Erstattung ist nicht erforderlich.

Der Einbau eines neuen Nebenzählers muss beim Wasserzweckverband beantragt werden. Entsprechende Formulare sind dort erhältlich oder können von der Homepage heruntergeladen werden (www.mb-wasser.de unter der Rubrik Service / Formulare / Antrag auf einen Nebenzähler). Für den Zähler wird vom Wasserzweckverband eine monatliche Grundgebühr erhoben.

Bad Rappenau, den 13.12.2024