Hier können Sie sich über die aktuellen Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Aufhebung und das Inkrafttreten des Flächennutzungsplans und von Bebauungsplänen informieren. Neben dem Bekanntmachungstext aus dem Mitteilungsblatt der Stadt Bad Rappenau werden Ihnen an dieser Stelle auch die Planentwürfe zum Download zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der sich in der Regel anschließenden öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) besteht die Möglichkeit zur Beteiligung an den Verfahren. Bei Erläuterungsbedarf zu den Planungen oder bei Rückfragen zu den Verfahren wenden Sie sich bitte an das Bauverwaltungsamt. Dort liegen die Planentwürfe bzw. die rechtsverbindlichen Bauleitpläne auch in Papierform zur Einsicht aus.
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes „Seegarten 1. Änderung“, Fürfeld im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau hat am 07.04.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan „Seegarten 1. Änderung“, Fürfeld im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern. In seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2025 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans „Seegarten 1. Änderung“, Fürfeld und den Entwurf mit Datum vom 05.11.2025 gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich des Ortsteils Fürfeld und umfasst Flächen beidseits der Straße „Im Seegarten“. Im Norden wird das Plangebiet durch die Seegarten- und die Schloßbergstraße begrenzt. Westlich und südlich schließt die Heilbronner Straße, östlich das Baugebiet „Auf der Steige“ an. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 27279 m².
Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet befindet sich in Fürfeld entlang der Straße „Im Seegarten“ in einem dörflichen geprägten Siedlungsbereich mit großen Baugrundstücken und einzelnen Baulücken.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Anpassung des bestehenden Bebauungsplanes „Seegarten“ aus den 1970er Jahren an die heutigen Nutzungsstrukturen im dörflichen Ortskern. Ziel ist es, eine geordnete Entwicklung zu ermöglichen, die den gewachsenen Charakter und das soziale Gefüge wahrt und gleichzeitig eine verträgliche Nachverdichtung im Innenbereich unterstützt.
Zudem soll durch die planerische Neufestsetzung einer bislang nicht realisierten öffentlichen Spielplatzfläche als Baufläche die Erschließung eines bisher gefangenen Flurstücks ermöglicht und dieses einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung vom 05.11.2025, textlichen Festsetzungen vom 05.11.2025 der Begründung vom 05.11.2025 und der Fachbeitrag Artenschutz vom 05.11.2025 werden von
Freitag, 27.02.2026 bis einschließlich Freitag, 27.03.2026
veröffentlicht. Die Planunterlagen können innerhalb der Veröffentlichungsfrist über die Homepage der Stadt Bad Rappenau https://www.badrappenau.de/wirtschaft/bauen-und-wohnen/bauleitplanung eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Rathaus der Stadt Bad Rappenau, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau, im Flur des 2. OG beim Bauverwaltungsamt während der Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit über das Stadtplanungsamt, Zimmer 206, Erläuterungen zum Planentwurf erhalten. Stellungnahmen können schriftlich beim Bauverwaltungsamt, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau, mündlich zur Niederschrift im Zimmer 207 oder per Mail an bauleitplanung@badrappenau.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
In den umweltbezogenen Informationen (Artenschutzprüfung vom 05.11.2025) finden sich Ausführungen im Hinblick auf die einzelnen Schutzgüter und deren Betroffenheit. Die Planung hat Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen:
Zu erwartende Belastung: Aufwertung: Beeinträchtigung von Lebensräumen.
Schutzgut Boden:
Zu erwartende Belastung: Aufwertung: geringer Verlust / Einschränkung aller Bodenfunktionen durch Versieglung und Nutzungsintensität. Bodenversiegelung und Überbauung.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.
Zur Bearbeitung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit werden personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname, Anschrift, ggf. auch Telefonnummer und Mailadresse, soweit angegeben, und der Inhalt der Stellungnahme auf Grundlage des § 4 Landesdatenschutz-gesetzes gespeichert. Der Gemeinderat erhält die Stellungnahmen für seine Entscheidungsfindung in anonymisierter Form.
Nicht innerhalb der Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Bad Rappenau deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
gez.
Sebastian Frei
Oberbürgermeister
5. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 für den Verwaltungsraum Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs.1 BauGB)
Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2025 den Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 für den Verwaltungsraum Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB gefasst. In gleicher Sitzung hat der gemeinsame Ausschuss dem Vorentwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes zugestimmt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Für den Planbereich ist der Vorentwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und seiner Begründung vom 11.11.2025 maßgebend.
Ziele und Zwecke der Planung:
Mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 wird der Flächennutzungsplan an untenstehende Bebauungspläne angepasst.
Die 5. Änderung ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Bauhofes und eines Holzlagerplatzes in Kirchardt zu schaffen, die städtebauliche Entwicklung fortzuführen, den Plan an den aktuellen Bestand in Siegelsbach anzupassen und in Bezug auf inzwischen durchgeführte Bebauungsplanverfahren zu berichtigen und anzupassen.
Die 5. Änderung umfasst folgende Teilflächen:
- Gewerbliche Baufläche „Hackrain“, Kirchardt-Berwangen
- Sonderbaufläche Holzlagerplatz „Saubach Erweiterung“, Kirchardt
- Wohnbauflächen „Hinterm Rathaus“, Ortsabrundung „Im Brühl“ und Ortsabrundung „Stockbrunnengasse-Bahnhofstraße“, Siegelsbach
- Bestandskorrektur „Hinter der alten Schule“, Siegelsbach
- Wohnbaufläche „Seegarten, 1. Änderung“, Bad Rappenau-Fürfeld
- Berichtigung Mischgebiet „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 2. Änd.“, Bad Rappenau
- Berichtigung Sondergebiet „Kurgebiet - 5. Änderung“, Bad Rappenau
- Berichtigung Wohngebiet „Kurgebiet - 6. Änderung“, Bad Rappenau
- Berichtigung Fläche für den Gemeinbedarf „Herrlisbrunnen - 5. Änderung“, Bad Rappenau-Babstadt
- Berichtigung Sonderbaufläche „Mühläcker – 2. Änderung“, Bad Rappenau-Fürfeld
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:
Der Vorentwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit seiner Begründung vom 11.11.2025 und den Plänen vom 11.11.2025 von
Freitag, 13.03.2026 bis einschließlich Montag, 13.04.2026
(Veröffentlichungsfrist) auf der Homepage der Stadt Bad Rappenau veröffentlicht. Die Entwurfsunterlagen können über den Link https://www.badrappenau.de/wirtschaft/bauen-und-wohnen/bauleitplanung direkt eingesehen werden. Der Vorentwurf wird innerhalb der Veröffentlichungsfrist auch im Flur des Bauverwaltungsamtes im Rathaus, Kirchplatz 4, 2. OG während der Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr), im Rathaus der Gemeinde Siegelsbach (Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach) und im Rathaus der Gemeinde Kirchardt (Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt) öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit über das Stadtplanungsamt, Zimmer 206, Erläuterungen zum Planentwurf erhalten. Stellungnahmen können schriftlich beim Bauverwaltungsamt, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau, mündlich zur Niederschrift im Zimmer 207 oder per Mail an bauleitplanung@badrappenau.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Zur Bearbeitung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit werden personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname, Anschrift, ggf. auch Telefonnummer und Mailadresse, soweit angegeben, und der Inhalt der Stellungnahme auf Grundlage des § 4 Landesdatenschutz-gesetzes gespeichert. Der Gemeinderat erhält die Stellungnahmen für seine Entscheidungsfindung in anonymisierter Form.
Nicht innerhalb der Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Bad Rappenau deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bad Rappenau, den 09.03.2026
gez. Frei,
Oberbürgermeister