Aktuelle Bauleitplanverfahren

Hier können Sie sich über die aktuellen Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Aufhebung und das Inkrafttreten des Flächennutzungsplans und von Bebauungsplänen informieren. Neben dem Bekanntmachungstext aus dem Mitteilungsblatt der Stadt Bad Rappenau werden Ihnen an dieser Stelle auch die Planentwürfe zum Download zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der sich in der Regel anschließenden öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) besteht die Möglichkeit zur Beteiligung an den Verfahren. Bei Erläuterungsbedarf zu den Planungen oder bei Rückfragen zu den Verfahren wenden Sie sich bitte an das Bauverwaltungsamt. Dort liegen die Planentwürfe bzw. die rechtsverbindlichen Bauleitpläne auch in Papierform zur Einsicht aus.

6. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 für den Verwaltungsraum Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach

6. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 für den Verwaltungsraum Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs.1 BauGB)

Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2025 den Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 für den Verwaltungsraum Bad Rappenau – Kirchardt – Siegelsbach gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB gefasst. In gleicher Sitzung hat der gemeinsame Ausschuss dem Vorentwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes zugestimmt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Für den Planbereich ist der Vorentwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und seiner Begründung vom 25.11.2025 maßgebend. Er ergibt sich aus den folgenden Kartenausschnitten:

Ziele und Zwecke der Planung:

Mit der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013/2014 wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren an den bereits im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan angepasst.

Mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage kann das Ziel von Bund und Land un-terstützt werden, den Anteil der erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebe-reitstellung deutlich auszubauen und hierdurch den CO2-Ausstoß zu verringern. In Ver-antwortung gegenüber heutigen und vor allem künftigen Generationen möchte die Stadt hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:

Der Vorentwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit seiner Begründung mit Grünordnung und Artenschutzprüfung vom 25.11.2025, dem Umweltbericht vom 25.11.2025 und dem zeichnerischen Teil vom 25.11.2025 von

Montag, 12.01.2026 bis einschließlich Freitag, 13.02.2026

(Veröffentlichungsfrist) auf der Homepage der Stadt Bad Rappenau veröffentlicht. Die Entwurfsunterlagen können über den Link https://www.badrappenau.de/wirtschaft/bauen-und-wohnen/bauleitplanung direkt eingesehen werden. Der Vorentwurf wird innerhalb der Veröffentlichungsfrist auch im Flur des Bauverwaltungsamtes im Rathaus, Kirchplatz 4, 2. OG während der Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr), im Rathaus der Gemeinde Siegelsbach (Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach) und im Rathaus der Gemeinde Kirchardt (Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt) öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit über das Stadtplanungsamt, Zimmer 206, Erläuterungen zum Planentwurf erhalten. Stellungnahmen können schriftlich beim Bauverwaltungsamt, Kirchplatz 4, 74906 Bad Rappenau, mündlich zur Niederschrift im Zimmer 207 oder per Mail an bauleitplanung@badrappenau.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

In den umweltbezogenen Informationen (Umweltbericht und Begründung mit Grünordnung und Artenschutzprüfung) finden sich Ausführungen im Hinblick auf die einzelnen Schutzgüter und deren Betroffenheit. Die Planung hat Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen:

Zu erwartende Belastung / Aufwertung: Beeinträchtigung von Lebensräumen

Schutzgut Landschaftsbild/Fläche:

Zu erwartende Belastung /Aufwertung: Blendwirkung, Vorrübergehende Beeinträchtigung Landschaftsbild Störungen während der Bautätigkeit durch Lärm, Licht und Staub.

Schutzgut Boden:

Zu erwartende Belastung / Aufwertung: geringer Verlust / Einschränkung aller Bodenfunktionen durch Versieglung und Nutzungsintensität. Bodenversiegelung und Überbauung. Auf und Abtrag. Bodenverdichtung durch Befahrung und Lagerung

Schutzgut: Wasser und Klima:

Zu erwartende Belastung / Aufwertung: Anfallendes Niederschlagswasser kann weiterhin unbeschadet vor Ort versickern, zu-dem werden weder klimatische Ausgleichsflächen noch Kaltluftleitbahnen nachteilig berührt. Vielmehr kommt das geplante Vorhaben dem Klimaschutz zugute.

Schutzgut: Mensch, Kultur- und Sachgüter

Zu erwartende Belastung / Aufwertung: Temporäre Beeinträchtigung durch Baumaßnahme, Punktuelle Eingriffe bei den Modultischen, flächenhafter Eingriff bei den Nebenanlagen, Blendwirkung

Zur Bearbeitung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit werden personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname, Anschrift, ggf. auch Telefonnummer und Mailadresse, soweit angegeben, und der Inhalt der Stellungnahme auf Grundlage des § 4 Landesdatenschutz-gesetzes gespeichert. Der Gemeinderat erhält die Stellungnahmen für seine Entscheidungsfindung in anonymisierter Form.

Nicht innerhalb der Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Bad Rappenau deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bad Rappenau, den 22.12.2025

gez. Frei,

Oberbürgermeister

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