Wunschkennzeichen beantragen oder reservieren
Wünschen Sie sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination, zum Beispiel
- ein Namenskürzel,
- die Abkürzung Ihrer Firma,
- ein Geburts- oder Hochzeitsdatum oder
- möchten Sie für Ihr Fahrzeug ein in Ihrem Landkreis wieder verfügbares „Altkennzeichen“ zusammen mit einer bestimmten Erkennungsnummer?
Gegen Gebühr können Sie ein Wunschkennzeichen beantragen oder vorher reservieren lassen.
Möchten Sie das Wunschkennzeichen Ihres abgemeldeten Fahrzeugs später wieder im gleichen Verwaltungsbezirk verwenden, können Sie die Erkennungsnummer gegen Gebühr für maximal ein Jahr reservieren lassen und im Zusammenhang mit der Wiederzulassung oder der Zulassung eines anderen Fahrzeugs erneut beantragen. Eine Reservierung des Wunschkennzeichens verfällt, wenn Sie ein abgemeldetes Fahrzeug umziehen. Setzen Sie sich vorher mit der Zulassungsbehörde in Verbindung.
Achtung:
Ein in einem anderen Zulassungsbezirk reserviertes Wunschkennzeichen kann bei Umzug nicht in den neuen Zulassungsbezirk mitgenommen werden.
Formulare und weitere Angebote
- Kfz-Wunschkennzeichen reservierenHier können Sie Ihr persönliches Wunschkennzeichen heraussuchen und reservieren.
Voraussetzungen
Sie wünschen sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination und das gewünschte Kennzeichen ist noch verfügbar.
Zuständige Stelle
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Landratsamt Heilbronn
- Hausanschrift
- Lerchenstraße 40
- 74072 Heilbronn
- Lieferanschrift
- 74064 Heilbronn
- Telefon
- 07131/994-0
- Servicekonto-ID
- Sichere Servicekonto-Nachricht senden
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
Verfahrensablauf
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Bei den meisten Zulassungsbehörden vor Ort können Sie Wunschkennzeichen persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren lassen oder beantragen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab reserviert haben, benötigen Sie für das Zulassungsverfahren die Reservierungsbestätigung.
Das Wunschkennzeichen ist kein besonderes Kennzeichen. Die erforderlichen Unterlagen finden Sie in den jeweiligen Leistungen.
Kosten
zusätzlich zu den Gebühren für die Zulassung entstehen Ihnen Gebühren nach Verwaltungsaufwand für
- Wunschkennzeichen: EUR 10,20
- Reservierung: EUR 2,60
Hinweis: Wenn Sie sich bei mehreren Unterscheidungszeichen in einem Verwaltungsbezirk für ein „Altkennzeichen“ entscheiden, müssen Sie erst eine Wunschkennzeichengebühr bezahlen, wenn Sie auch eine bestimmte alpha-numerische Kombination dazu wünschen.
Achtung: Ob die von Ihnen gewünschte Erkennungsnummer von der Zulassungsbehörde zugeteilt werden kann, erfordert eine zusätzliche elektronische Abfrage. Die Gebühren fallen deshalb auch dann an, wenn Ihr Wunschkennzeichen nicht verfügbar ist.
Auch bei Reservierung oder Wiederzuteilung eines bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugeteilten Kennzeichens wird die zusätzliche Gebühr erhoben.
Hinweise
Wenn Sie bei Abmeldung Ihres Fahrzeugs Ihr Kennzeichen später im gleichen Verwaltungsbezirk wieder verwenden möchten, können Sie dieses bei den meisten Zulassungsbehörden gegen Gebühr für eine bestimmte Zeit reservieren lassen und auch im Zusammenhang mit der Zulassung eines anderen Fahrzeugs wieder beantragen.
Für Motorrad-Kennzeichen können ausschließlich Kennzeichenkombinationen mit bestimmten Buchstabenkreisen (B, F, G, I, O, Q) zugeteilt werden (Bsp. Motorradkombination: HN-B + drei Zahlen oder HN-BE + zwei Zahlen).
Eine Reservierung eines Motorradkennzeichens ist aktuell technisch leider nicht möglich. Daher schreiben Sie uns bitte eine Mail an kfz-zulassung@landratsamt-heilbronn.de. Bitte fügen Sie Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen hinzu.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 9 Zuteilung von Kennzeichen
Freigabevermerk
31.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg